Unsere Ziele und Aufgaben

Eine Brücke zu bauen zwischen Hörenden und Hörgeschädigten, das wünschen wir uns.
Viel zu oft bleiben die beiden Gruppen von einander getrennt.
Dies zu ändern, ist ein Ziel unseres Vereins „Gebärdensprachfreunde-Sport-Kultur Köthen e.V.“

Wir möchten über die Grenzen von Köthen hinaus aktiv und zu einem Anlaufpunkt für Hörgeschädigte aus der ganzen Region werden.

Über uns

Wir sind ein Verein, bestehend aus Gehörlosen, Hörgeschädigten und Hörenden.
Bei uns ist jeder gern gesehen, den die Gebärdensprache und die Welt der Gehörlosen interessiert. Wir möchten Brücken bauen, zwischen beiden Seiten. Uns zeichnet Vielfältigkeit aus, denn bei uns geht es um Gebärdensprachfreunde, Sport und Kultur.
Jeder der mitmachen oder unverbindlich an einem Gebärdenstammtisch teilnehmen möchte, kann uns gerne kontaktieren und kennenlernen.

GEBÄRDENSPRACHFREUNDE-SPORT-KULTUR

Unser Verein pflegt die sportlichen und kulturellen Bereiche.
Im Mittelpunkt steht die Gemeinschaft zwischen Hörgeschädigten und Hörenden.

ALLES ÜBER GEBÄRDENSPRACHE

Gebärdensprache ist die Muttersprache der Gehörlosen.Die Grammatik kommt durch die visuelle Wahrnehmung, über´s Auge. Ebenso kann man durch die Mimik Gefühle und Gebärden erkennen. Da sie die Lautsprache (z.B. Deutsch) nicht übers Gehör aufnehmen können, brauchen sie die Gebärdensprache um Mitteilungen, Meinungen auszudrücken und Erfahrungen auszutauschen.
Durch das Hören entsteht das Sprachgefühl für die Lautsprache und ihre Grammatik ist darauf aufgebaut. Gehörlose besitzen ein anderes Wahrnehmungssystem. Sie denken in Bildern. Mit Hilfe der Gebärdensprache können sie Wissen erwerben. Auch in der Politik, Religion usw. wird gebärdet. Zusätzlich ist es für Gehörlose sehr hilfreich, wenn Hörende, die keine Gebärdensprache können, beim Sprechen große und deutsche Wörter sprechen. Nur so ist es für taube Menschen leichter, von den Lippen abzulesen„Meer“, „mehr“,“Berg“ und „Bär“ scheinen auf den Lippen fast gleich.
Das bedeutet, dass Taube ohne Gebärden nur 20% bis 30% der Informationen mitbekommen. Den Rest müssen Sie durch Logik und Kombination selbst herausfinden. Auf jedem Fall hängt das Verstehen immer vom Mundbild des Sprechenden und von der Fähigkeit des Gehörlosen ab. Ohne Gebärdensprache werden Gehörlose automatisch in die Isolation geführt.

Die Gebärdensprache gab es wahrscheinlich schon immer. Zmindest dort wo Gehörlose waren. Sie bestand aus Zeige- oder Hinweisgebärden, Nachbildungen von Gegenständen oder pantomimischen Nachbildungen von Handlungen. Mit zunehmenden Umfang erhielten die Gebärdenzeichen auch eine strukturierende Abfolge, eine eigene Grammatik. Es gab an mehreren Orten kleine Gruppen von tauben Menschen. Es waren verschiendene Gebärdenzeichen, welche sich nicht wirklich ähnelten, aber der Grundstein war ähnlich. 1550 stabilisierte sich die Entwicklung der Gebärdensprache durch eine pädagogische Betreuung von gehörlosen Kindern. In dem Kloster San Salvador de Ona wurden Kinder von Adligen, von Mönch Pedro Ponce unterrichtet. Die erste öffentliche Schule wurde in Paris 1755 von einem geistlichen Namens Abbé I´Epeé gegründet. Mitte des 18.Jahrhunderts hatte er zwei Gehörlose in der Stadt gesehen, welche sich mit Händen unterhielten. Er merkte schnell, dass diese Sprache die Basis für die Erziehung der gehörlosen Kinder ist. Nach der Gründung der Schule, wurde unter seiner Leitung, aus Straßengebärden mit Hilfe der frz. Grammatik eine ausgebaute Gebärdensprache entwickelt. Fast zur gleichen Zeit wie Abbé´de I´Epeé unterrichtete Samuel Heinicke (1727-1790) in Eppendorf bei Hamburg Gehörlose und gründete die Taubstummen-Anstalt in Leipzig. Er führte den Unterricht in Lautsprache durch. Man nannte seine Unterichtsweise die deutsche Methode. Samuel Heinicke stand mit dem Schulgründer Abbé de I`Epeé in brieflichem Kontakt. Über ihre Unterrichtsmethoden gerieten beide in Streit, da Samuel Heinicke für die orale Unterichtsform und die Anpassung der Gehörlosen mit ihrem gelernten Sprechen an die hörende Umwelt plädierte. De I`Epeé Ziel dagegen, durch die Gebärdensprache die geistige Entwicklung der Gehörlosen zu fördern. Ende des 18.Jahrhunderts gab es dann 21 öffentliche Schulen. Einige davon versuchten tauben Kinder die Lautsprache beizubringen. In den Pausen unterhielten sich die Gehörlosen trotzdem in Gebärdensprache, so war die Schule der Ort, wo sich die Gebärdensprache weiterentwickelte. Anfang des 19.Jahrhunderts kam es in ‚Mode‘ gehörlosen Kindern das Sprechen beizubringen. Die „Oralisten“, welche alle nicht taub waren, bekämpfen die Gebärdensprache mit allen Mitteln. Sie nannten die Gebärdensprache „Affensprache“. 1880 wurde im Mailänder Kongress die Gebärdensprache generell vom Unterricht verboten. Fast alle Schulen und Länder waren von diesem Gebot betroffen. Das Gebärdeverbot dauerte zum Teil bis 1990. Es gab dennoch Anstrengungen die Gebärdensprache gesetzlich zu verankern. Im Juli 2005 wurde sie dann als Minderheitensprache anerkannt und in die Bundesverfassung aufgenommen. Bis heute wird leider noch immer das Wort taubstumm benutzt. Dies ist nicht mehr korrekt. Gehörlose fassen es als Beleidigung auf, wenn sie als Taubstummer bezeichnet werden. Heutzutage werden die Bezeichnungen wie Hörgeschädigte, Gehörloser, gehörlos oder taub benutzt.

Gebärdensprache – die schönste Sprache der Welt.

dient dazu, die Schreibweise eines Wortes mit Hilfe der Finger zu buchstabieren.
Das buchstabieren mit den Fingern wird zusätzlich zur Gebärdensprache benutzt, um Namen und Wörter darzustellen, die noch kein Gebärdenzeichen besitzen.

Einen hohen Stellenwert hat in der Gehörlosenkultur der Sport. Hier haben sich Vereine etabliert, deren Mitglieder mit wenigen Ausnahmen sämtlich taub oder hochgradig schwerhörig sind. Durch die eigene, gemeinsame Kommunikationsbasis mit Gebärdensprache lassen sich sowohl in Training als auch Wettkampf das Wissen um die Zusammenhänge vollständiger und beispielsweise auch taktische Signale schneller vermitteln. So haben sich international in vielen Ländern in den größeren Städten und in zahlreichen Sportarten eigene Vereine gebildet, manchmal dabei als eigene Abteilung innerhalb eines „hörenden“ Vereins.

Auf lokaler Ebene erfolgt die Teilnahme an externen sportlichen Wettkämpfen und Spielbetrieben überwiegend durch gleichgestellte Teilnahme an den lokalen Liga-Wettbewerben der „hörenden“ Mannschaften. Diese Teilnahme dient neben dem vereinsinternen Training vor allem der Beibehaltung und Weiterentwicklung der sportlichen Fähigkeiten und Taktiken.

Der Vorstand

Henry Niekrawietz
Henry Niekrawietz1. Vorsitzender
Marion Hecht
Marion Hecht2. Vorsitzende
Claudia Kermer
Claudia KermerFinanzverwaltung
Nadine Hoffmann-Süßner
Nadine Hoffmann-SüßnerÖffentlichkeitsarbeit
Sandra Schaarschmidt
Sandra Schaarschmidt1. Kassenprüfer
Thomas Kube
Thomas Kube2. Kassenprüfer

Fördermittel

2023: in Höhe von 4.400,00 € (Sensibilisierungsschulung für staatliche Akteure sowie Bürger in Köthen und Umland)
2022:
in Höhe von 4.590,00 € (Sensibilisierungsschulung für Bürger in Köthen und Umland)
2021:
in Höhe von 2.920,00 € (Filmabend “FreakCity”)

2023: in Höhe von 750,00 € (Stadtführung, 4. Halloweenparty, Vorträge)
2022:
in Höhe von 500,00 € (4. Fussball-Cup und 5-jähriges Jubiläum)

Satzung

  1. Der Verein hat den Namen “Gebärdensprachfreunde-Sport-Kultur e.V.”. Die Abkürzung des Vereins lautet: GFSK Köthen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Köthen (Anhalt) und ist beim Vereinsregister des Amtgerichtes Stendal eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstgte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist:- die Förderung des Sports, der Kultur- allg. Betreuung und Unterstüzung aller Vereinsmitglieder- die Förderung der Gebärdensprache, der Inklusion und Familie- Förderung des Gehörlosensport, der Deutschen Gehörlosensportjugend in Zusammenarbeit sowie den sozialen Dienstleistungseinrichtungen. – Hilfe für Behinderte
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Kulturveranstaltungen- Durchführung von Vorträgen und Kursen- Öffentlichkeitsarbeit über Presse, Funk und Fernsehen zur Aufklärung der Bevölkerung über Auswirkung der Behinderung und die besonderen Lebensbedingungen der Gehörlosen- Beratung der Gehörlosen und Förderung in ihren Belangen
  4. Der GFSK Köthen e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (steht schon im Punkt 1)
  5. Die Mittel des GFSK Köthen e.V. werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der GFSK Köthen e.V. ist politisch und konfessionell neutral.

Ordentliche Mitglieder im GFSK Köthen e.V. können werden

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem GFSK Köthen e.V. angehören möchten.
  2. Die beitrittserklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
  3. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt, sowie ein Beitragrückstand von mehr als 6 Monate besteht. Über den Aussschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Abstimmung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

  1. Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. und 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus:
    • dem Schatzmeister/in – stimmberechtigt
    • dem Öffentlichen Beirat (Presse) – stimmberechtigt
    • dem Webmaster/in – stimmberechtigt
    • dem Schriftführer/in – stimmberechtigt
    • dem 1. Kassenprüfer/in – nicht stimmberechtigt
    • dem 2. Kassenprüfer/in – nicht stimmberechtigt
  3. Der erweiterte Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstansmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und sonstigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es beantragen, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  9. Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Bewilligung von Ausgaben
    • die Aufnahme und der begründete Ausschluss von Mitgliedern
  10. Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung im Sinne des BGB so zu ändern, wie das Gericht es fordert.
  1. Die ordenliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordenliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch postalisch versandte Bekanntmachung einberufen. Die Frist beträgt 2 Wochen, gerechnet ab Absendetag der Bekanntmachung. In der Einladung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Nierderschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04. Februar 2017 beschlossen worden.

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