- Der Verein hat den Namen “Gebärdensprachfreunde-Sport-Kultur e.V.”. Die Abkürzung des Vereins lautet: GFSK Köthen e.V.
- Er hat seinen Sitz in Köthen (Anhalt) und ist beim Vereinsregister des Amtgerichtes Stendal eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstgte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist:- die Förderung des Sports, der Kultur- allg. Betreuung und Unterstüzung aller Vereinsmitglieder- die Förderung der Gebärdensprache, der Inklusion und Familie- Förderung des Gehörlosensport, der Deutschen Gehörlosensportjugend in Zusammenarbeit sowie den sozialen Dienstleistungseinrichtungen. – Hilfe für Behinderte
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Kulturveranstaltungen- Durchführung von Vorträgen und Kursen- Öffentlichkeitsarbeit über Presse, Funk und Fernsehen zur Aufklärung der Bevölkerung über Auswirkung der Behinderung und die besonderen Lebensbedingungen der Gehörlosen- Beratung der Gehörlosen und Förderung in ihren Belangen
- Der GFSK Köthen e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (steht schon im Punkt 1)
- Die Mittel des GFSK Köthen e.V. werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der GFSK Köthen e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
Ordentliche Mitglieder im GFSK Köthen e.V. können werden
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem GFSK Köthen e.V. angehören möchten.
- Die beitrittserklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
- Bei Aufnahmeanträgen von Kindern unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt, sowie ein Beitragrückstand von mehr als 6 Monate besteht. Über den Aussschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Abstimmung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. und 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
- Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus:
- dem Schatzmeister/in – stimmberechtigt
- dem Öffentlichen Beirat (Presse) – stimmberechtigt
- dem Webmaster/in – stimmberechtigt
- dem Schriftführer/in – stimmberechtigt
- dem 1. Kassenprüfer/in – nicht stimmberechtigt
- dem 2. Kassenprüfer/in – nicht stimmberechtigt
- Der erweiterte Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstansmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und sonstigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es beantragen, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Bewilligung von Ausgaben
- die Aufnahme und der begründete Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung im Sinne des BGB so zu ändern, wie das Gericht es fordert.
- Die ordenliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordenliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch postalisch versandte Bekanntmachung einberufen. Die Frist beträgt 2 Wochen, gerechnet ab Absendetag der Bekanntmachung. In der Einladung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Nierderschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04. Februar 2017 beschlossen worden.